Foto: S. Hermann / F. Richter, Pixabay

Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz Lärmaktionsplan Hessen (4. Run-de), Teilpläne Landkreise Straßenverkehr und Ballungsräume sowie nicht bundeseigene Haupt¬eisenbahnstrecken im gesamten Regierungsbe-zirk Darmstadt Nach § 47 d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Lärmaktionspläne in der Umgebung von Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr (entspricht 8.200 Kraftfahrzeugen/Tag), von Haupteisenbahnstrecken mit über 30.000 Zügen im Jahr sowie in den Ballungsräumen Darmstadt, Frankfurt am Main, Hanau, Offenbach und Wiesbaden alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
Die vollständige Bekanntmachung ist über die Homepage der Gemeinde Main-hausen unter https://www.mainhausen.de/pressemeldungen/oeffentliche-bekanntmachung-1669125045/2022/11/22#blog4613 abrufbar.

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